§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Der Verein führt den Namen „Verband österreichischer Flugverkehrsleiter“ (Austrian Air Traffic Controllers‘ Association), in der Folge auch AATCA oder kurz Verband genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen. *
§ 2 ZWECK
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt:
- die Erhaltung der Sicherheit der Luftfahrt, sowie den Schutz menschlichen Lebens und des Eigentums und ist daher gemeinnützig;
- die Förderung und Unterstützung der Entwicklung geeigneter Mittel und Verfahren, die für eine sichere und wirtschaftliche Lenkung des Flugverkehrs nötig sind;
- einen hohen Standard an Wissen und Können unter den Flugverkehrsleitern und den Austausch von Erfahrungen im In- und Ausland;
- eine enge Zusammenarbeit mit allen Teilnehmern der Luftfahrt und insbesondere den Luftfahrtbehörden;
- den Zusammenschluss aller österreichischen Flugverkehrsleiter zur Wahrung gemeinsamer beruflicher, sozialer und gesundheitlicher Interessen, insbesondere im Bereich der Gestaltung gegenwärtiger und künftiger Arbeitsbedingungen;
- die Mitwirkung an der Regelung der Arbeitsbedingungen für Flugverkehrsleiter, insbesondere die Mitwirkung bei der Schaffung und der Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Förderung von Chancengleichheit und Gleichbehandlung auf dem Arbeitsplatz;
- die Vertretung und Wahrung der beruflichen und sozialen Interessen der Mitglieder;
- die Unterstützung beim Abschluss von Kollektivverträgen für Flugverkehrsleiter und/oder deren Abschluss aufgrund der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gem. §§ 4 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 ArbVG i.d.g.F. sowie die Unterstützung bei der Erarbeitung und dem Abschluss von Einzel- und Betriebsvereinbarungen;
- die Mitwirkung an der Gestaltung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben, welche die beruflichen, ökonomischen oder sozialen Interessen der Mitglieder berühren;
- die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in öffentlich-rechtliche Gremien sowie die Mitarbeit in internationalen Institutionen;
- die Pflege von Kontakten zu gewerkschaftlichen Organisationen und Einrichtungen im In- und Ausland;
- die Betreibung und Förderung von wissenschaftlichen Forschungen zu allen arbeitsplatz- und -umfeldspezifischen Problemstellungen der Mitglieder, insbesondere durch statistische Erhebungen, Sammlungen und Auswertungen;
- die Vorbereitung und Unterstützung von gewerkschaftlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Interessen der Mitglieder, insbesondere auch von Kampfmaßnahmen sowie die Beschlussfassung über Streikaktionen;
- die Verminderung der Berufsrisiken der Flugverkehrsleiter.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
-
- die Ausarbeitung und Vorlage von Vorschlägen und Anregungen zur Schaffung oder Verbesserung von Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstungen der Flugsicherung und Unterstützung aller Teilnehmer der Luftfahrt in allen technischen und betrieblichen Angelegenheiten;
- der Austausch von Erfahrungen mit Flugsicherungsstellen, Luftfahrtgesellschaften und Flugplätzen, sowie allen übrigen in der Luftfahrt tätigen Personen im In- und Ausland;
- die Herausgabe von Medien aller Art und die Verteilung nationaler und internationaler Fachliteratur;
- die Pflege der Verbindung mit Berufskollegen und Berufsverbänden im Ausland durch Studienreisen;
- die Weiterbildung der Mitglieder durch Abhaltung von Fachvorträgen, Lehrgängen, Diskussionsabenden und anderen Zusammenkünften;
- die Einrichtung einer Bibliothek;
- die Organisation von gesundheitsfördernden Aktivitäten;
- Unterstützungsleistungen aufgrund einer Loss-of-License Situation;
- die Verleihung von Ehrenzeichen, Medaillen und Urkunden
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge;
- Förderungsbeiträge;
- Erträgnisse von Veranstaltungen;
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen.
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Der Verband hat ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann werden, wer vom Gebiet der Republik Österreich aus als Flugverkehrsleiter oder Militärflugverkehrsleiter beruflich tätig ist, oder berechtigt ist auf dem Arbeitsplatz „Wien Information“ oder im militärischen Fluginformationsdienst zu arbeiten.
- Außerordentliches Mitglied kann werden, wer eine unter §4 Z 1 näher bezeichnete Tätigkeit anstrebt und diesbezüglich in Ausbildung steht.
- Außerordentliche Mitglieder werden automatisch zu ordentlichen Mitgliedern ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Ausbildung zur Gänze abgeschlossen haben und als Flugverkehrsleiter, Militärflugverkehrsleiter oder Flight Information Officer tätig sind. Eine diesbezügliche Bestätigung ist Ihnen vom Vorstand auszustellen.
- Ordentliche Mitglieder, die ihre Tätigkeit iSd § 4 Z 1 beenden und ab diesem Zeitpunkt Altersversorgungsleistungen aus der unternehmensinternen Übergangsversorgung oder Leistungen aufgrund einer Loss-of-License-Situation erhalten, bleiben für diesen Zeitraum nach wie vor ordentliche Mitglieder des Verbandes. Ab dem Zeitpunkt, in dem diese ordentlichen Mitglieder Leistungen aus der gesetzlichen Altersversorgung erhalten, geht diese ordentliche Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft über, selbst unabhängig davon, ob davor Leistungen aus der unternehmensinternen Übergangsversorgung bezogen worden sind oder nicht.
- Förderndes Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die den Verband mit finanziellen oder sonstigen Mitteln unterstützt/unterstützt. Weiters werden ordentliche Mitglieder automatisch zu fördernden Mitgliedern, wenn sie ihre Tätigkeit iSd § 4 Z 1 tatsächlich nicht mehr ausüben und auch nicht unter die Altersversorgungsleistungen der Z 4 dieses Paragraphen fallen. Auch bei Letzteren kann jedoch durch Vorstandsbeschluss jeweils im Einzelfall festgestellt werden, dass die ordentliche Mitgliedschaft aufrecht bleibt, wobei es im gegebenen Fall in weiterer Folge auch dem Vorstand obliegt, diese ordentliche Mitgliedschaft für beendet zu erklären.
- Jeder „Übergang“ der Mitgliedschaft wie unter den Z 2 bis 4 dieses Paragraphen umschrieben, erfolgt automatisch. Eine diesbezügliche Bestätigung des Vorstandes hat daher lediglich deklarative Bedeutung.
- Ehrenmitglieder, können jene Personen werden, die sich gegenüber dem Verband besonders verdienstvoll respektive ehrenhaft erwiesen haben.
- Wird im Folgenden lediglich auf die Mitglieder ganz allgemein Bezug genommen, sind damit sämtliche der unter §4 Z. 1 – 6 bezeichneten Mitgliedschaften umfasst.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Ordentliche oder außerordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die die Voraussetzung gemäß §4 Z.1 und 2 erfüllen und ihre Bewerbung um Aufnahme in den Verband schriftlich an den Vorstand richten. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen, sofern eine fördernde Mitgliedschaft nicht automatisch gemäß §4 Z 5 entsteht.
§ 6 RUHEN DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Ein Ruhen der Mitgliedschaft tritt automatisch ein, wenn ein Mitglied sechs Monate oder länger mit der Bezahlung des Mitgliedbeitrags im Rückstand ist und der Vorstand nicht die Streichung gemäß §7 Abs.3 beschlossen hat.
(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, sind von allen Rechten, die aus einer Mitgliedschaft beim Verband entstehen, ausgeschlossen.
(3) Ein Ruhen der Mitgliedschaft wird durch Nachzahlung der Beitragsrückstände beendet. Auf Ansuchen des Mitgliedes kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ein Ruhen der Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss beendet werden.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit)
- Freiwilligen Austritt
- Streichung bzw. Aberkennung der Mitgliedschaft (§7 Abs. 3)
- Ausschluss (§7 Abs. 4)
- Aberkennung (§7 Abs. 5)
Die Mitgliedskarte ist in all den obigen Fällen dem Vorstand stets unaufgefordert und umgehend zurückzugeben.
(2) Der Austritt kann nur mit Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Verspätet an den Vorstand übermittelte Austritte werden mit dem darauffolgenden Monatsende wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung (eines oder mehrerer) Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen verbandsschädigendem oder statutenwidrigem Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs.4 genannten Grund von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes, beschlossen werden.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft – aus welchem Grund auch immer – berechtigt nicht zur Rückforderung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge. Der Verband ist überdies – trotz Beendigung der Mitgliedschaft – zur Geltendmachung bereits fälliger, jedoch tatsächlich noch nicht entrichteter Mitgliedsbeiträge, berechtigt.
§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht steht ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Unterstützungsleistungen aufgrund einer Loss-of-License Situation können nur für ordentliche Mitglieder, welche im aktiven Flugverkehrskontrolldienst tätig sind, erbracht werden.
(4) Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitgliedskarte hat bezüglich der Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes – aufgrund des automatischen Überganges in oder aus der ordentlichen Mitgliedschaft (vgl. dazu § 4 Z 2 bis 4) – nur deklarative Bedeutung.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Verbandes und dessen Zweck Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind weiters verpflichtet, sich um einen hohen Standard an Wissen und Können, sowie um den Austausch von Erfahrungen im In- und Ausland zu bemühen.
(6) Die allfällige Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des Verbands ist davon abhängig das das jeweilige Verbandsmitglied zum Zeitpunkt des Unfall- Schaden- und/oder Krankheitseintrittes die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes hatte und zum gegenständlichen Zeitpunkt auch im aktiven Flugverkehrskontrolldienst tätig war.
§ 9 VERBANDSORGANE
(1) Organe des Verbandes sind
- Die Generalversammlung (§ 10)
- Der Vorstand (§ 11)
- Die Kontrollkommission (§ 14)
- Das Schiedsgericht (§ 15)
(2) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder binnen eines Monats stattzufinden.
(4) Sowohl die ordentliche wie auch die außerordentliche Generalversammlung ist allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich bekanntzugeben.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen; die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die öffentliche Bekanntmachung durch den Vorstand in den für sämtliche Mitglieder zugänglichen Räumlichkeiten ist für das Erfordernis der Bekanntmachung ausreichend.
(5) Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Verbandes. Der Vorstand hat rechtzeitig eingebrachte Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen und die nach Einberufung der Generalversammlung eingebrachten Anträge den Mitgliedern des Verbandes ebenfalls schriftlich vorab bekanntzugeben.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind grundsätzlich alle Mitglieder teilnahmeberechtigt wahl- und stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Weg einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig. Eine Beendigung der Mitgliedschaft gem. §7 (aus welchem Grund auch immer), berechtigt nicht zur Teilnahme an der Generalversammlung.
(8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter nach Abs. 7 dieses Paragraphen beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten nach der festgesetzten Stunde mit derselben Tagesordnung statt, und ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins abgeändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die freiwillige Auflösung des Verbandes ist ebenfalls eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn nicht mehr als 10% aller stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung diesem Verfahren widerspricht. Ein allfälliger Widerspruch ist vom widersprechenden Mitglied/von den widersprechenden Mitgliedern dem Vorstand spätestens 14 Tage nach Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe bekannt zu geben.
Die Stimmabgabe hat innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe zu erfolgen. Sowohl für einen Widerspruch als auch für die Stimmabgabe reicht die Absendung des Widerspruches bzw. der Stimmabgabe innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist. Soweit kein Widerspruch von mehr als 10% der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt, ist das Abstimmungsergebnis auf Basis der rechtzeitig abgegebenen Stimmen und unter Zugrundelegung der allgemein geltenden Beschlussmehrheit zu ermitteln.
(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident (§ 11 Abs 1 Z 1), in dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 11 Abs 1 Z 3 und 4).
(12) Generalversammlungen können auch – gänzlich oder teilweise – ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Online-Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.
§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsbeschlusses
- die Verlautbarung des Wahlergebnisses nach der Neuwahl des Vorstandes;
- die Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Kontrollkommission;
- die Festsetzung der Höhe sowie der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes, sowie Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes;
- die Verleihung von Ehrenzeichen, Medaillen und Urkunden;
- die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;
- die Bestellung und Enthebung der Mitglieder in den Vorstand.
- die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten für Finanzen
- dem Vizepräsidenten für soziale Angelegenheiten, der bei Verhinderung des Präsidenten als dessen Stellvertreter fungiert
- dem Vizepräsidenten für technische Angelegenheiten, der bei Verhinderung sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten für soziale Angelegenheiten als deren Stellvertreter fungiert
- dem Vizepräsidenten für berufsspezifische Angelegenheiten
(2) Die Wahl erfolgt entweder durch:
- Briefwahl:
In diesem Fall müssen die Stimmzettel mindestens vier Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung von der Kontrollkommission (§14) an die wahlberechtigten Mitglieder versandt und spätestens drei Tage vor Abhaltung der Generalversammlung bei der Kontrollkommission eingelangt sein, oder durch - Wahl bei der Generalversammlung – Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern gewählt. Das Wahlergebnis wird von der Generalversammlung verlautbart.
(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden seiner Mitglieder an deren Stelle ein anderes, wählbares Mitglied des Verbandes zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(7) Jedes Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Vollmacht die Ausübung seines Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen; ein Vorstandsmitglied kann jedoch nur eine Stimme übernehmen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(10) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.11) oder Rücktritt (Abs.12).
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand und im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
(13) Vorstandssitzungen können auch – gänzlich oder teilweise – ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
- er wählt zu Beginn seiner Amtstätigkeit, jedoch spätestens zwei Tage nach erfolgter Wahl, aus seinen Reihen den Präsidenten und die Vizepräsidenten;
- er kann ein Sekretariat und einen erweiterten Vorstand bestellen und letzterem einzelne Aufgaben des Vorstandes übertragen;
- in besonderen Fällen kann er ein bestimmtes Verbandsmitglied oder eine Gruppe von Verbandsmitgliedern mit der Vertretung des Verbandes nach außen beauftragen;
- er verfasst am Ende des Geschäftsjahres einen Bericht über die Tätigkeit des Verbandes und einen Finanzbericht und legt dies der Kontrollkommission vor;
- er entsendet im Interesse des Verbandes Delegierte zu internationalen und nationalen Tagungen, Besprechungen und Vorträgen;
- er bereitet die Generalversammlung vor;
- er beruft die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung ein;
- er verwaltet das Verbandsvermögen und entscheidet über Unterstützungsleistungen in einer Loss-of-License Situation (einschließlich der Rücklagen für die Unterstützungsleistung);
- er entscheidet über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern;
- er schlägt der Generalversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie die Verleihung von Ehrenzeichen, Medaillen und Urkunden vor;
- er schlägt der Generalversammlung die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften vor.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1) Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Verbandes. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Für schriftliche Ausfertigungen des Vereins ist die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Bei Geldangelegenheiten zeichnen der Präsident und der Vizepräsident für Finanzen. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
(2) Die Vizepräsidenten führen die Geschäfte in Abwesenheit des Präsidenten. Als Stellvertreter des Präsidenten fungiert der Vizepräsident für soziale Angelegenheiten, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident für technische Angelegenheiten.
(3) Der Vizepräsident für Finanzen ist für die ordentliche Geldgebarung des Verbandes verantwortlich; er besorgt insbesondere das Inkasso der Beiträge und die Verbuchung der Ein- und Ausgänge. In Abwesenheit des Vizepräsidenten für Finanzen kann dieser einen der sonstigen Vizepräsidenten zu seiner Vertretung beauftragen, wobei letzterer nicht gleichzeitig die Agenden des Präsidenten ausüben darf, damit das 4-Augen-Prinzip im Vorstand des Verbandes gewahrt bleibt.
§ 14 DIE KONTROLLKOMMISSION
(1) Die drei Mitglieder der Kontrollkommission werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ihre Funktion ist mit der eines Vorstandsmitgliedes unvereinbar. Vorstandsmitglieder können daher nicht zu Mitgliedern der Kontrollkommission (und umgekehrt) gewählt werden.
(2) Der Kontrollkommission obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des vom Vorstand verfassten Tätigkeitsberichts und des Rechnungsbeschlusses, worüber der Generalversammlung zu berichten ist. Weiters obliegt der Kontrollkommission die Organisation und Durchführung der Wahl des Vorstandes (§11 Abs.2)
(3) Im übrigen gelten für die Kontrollkommission die Bestimmungen des § 11 Abs. 3,10,11 und 12 sinngemäß.
§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT
(1) In allen Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Streitfalles an den Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VERBANDES
(1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der bei einer Generalversammlung abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder (§10 Abs. 9), und der Bestätigung dieses Beschlusses mit gleicher Mehrheit bei einer zweiten Generalversammlung, die frühestens vier und spätestens acht Wochen nach der ersten Generalversammlung stattfinden muss.
(2) Der Verband ist des Weiteren als aufgelöst zu betrachten, wenn er weniger als acht ordentliche Mitglieder zählt.
(3) Über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die beschlussfassende Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Das im Falle der Auflösung vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Verbandsmitgliedern zugutekommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) an einen von der Generalversammlung zu beschließenden Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig iSd §§ 34ff BAO anerkannt ist. Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17 ÄNDERUNG DER STATUTEN
Diese Satzungen des Verbandes Österreichischer Flugverkehrsleiter wurden bei der Gründungsversammlung in Wien im Jahre 1960 beschlossen, bei den ordentlichen Generalversammlungen 1964, 1967, 1981, 1984 , 1993, 1998, 2002, 2004, 2005, 2010, 2022 geändert und ergänzt, und in der vorliegenden Fassung am 12. Mai 2022 beschlossen.
* diese Änderung wurde bei der Generalversammlung 2024 beschlossen, wurde aber noch nicht bei der Vereinsbehörde angezeigt.