Einleitung und „Entstehungsgeschichte“ der LOL Versicherung

Bei der Generalversammlung im Jahr 2000 wurde beschlossen einen Versicherungsträger zu suchen, der alle Verbandsmitglieder mit gültiger Lizenz gegen einen Lizenzverlust absichert.
Als Ziel wurde definiert, dass den AATCA Mitgliedern der Zugang zu solch einer Versicherungsform ermöglicht werden soll und der Verband einen Basisschutz für alle Verbandsmitglieder mit Lizenz finanziert.
Da es bis dato am österreichischen Versicherungsmarkt keine derartige Ver-sicherung gab, entschloss sich die AATCA ein Versicherungsmodell ähnlich der Pilotenlizenzversicherung (bei AUA und DLH) und der deutschen LOL Versicherung zu suchen.
Wir setzten uns mit mehreren deutschen und österreichischen Versicherungs-anbietern in Verbindung. Letztendlich war die österreichische Generali Versicherung AG bereit, das Risiko dafür zu übernehmen und in Folge wurde ein auf unsere Bedürfnisse maßgeschneidertes Versicherungsmodell aufgesetzt.
Vor Vertragsunterzeichnung wurden die Versicherungsverträge von unserem Verbandsjuristen durchleuchtet und für gut empfunden.
Wir sind überzeugt eine passablen Vertrag zu fairen Konditionen ausverhandelt zu haben.
Wie der Name schon beinhaltet ist bei einer LOL Versicherung – im Gegensatz zu einer gängigen Berufunfähigkeitsversicherung (BUV) – der Verlust des Ratings aufgrund von Unfall oder Krankheit versichert; unabhängig, ob nach dem Ratingverlust ein anderer Job ergriffen wurde oder nicht.
Bei den meisten BUVen hingegen gibt es ein sogenanntes „Verweisungsrecht“, wobei nach der Berufsunfähigkeit festgestellt wird, ob die versicherte Person einer anderen Arbeit nachgehen kann. Dabei kann es durchaus auch zu einer prozentuellen Berufsunfähigkeit kommen. Bei einer Berufsunfähigkeit unter 50% herrscht bei den meisten BUVen noch kein Anlassfall.
Seit 1. August 2004 ist jedes ordentliche AATCA Mitglied mit gültiger Lizenz mit einem Basisschutz „Loss of Licence“ versichert.
Aufgrund des neuen Versicherungsvertragsgesetzes VAG 2016, welches mit 1.7.2016 in Kraft tritt, kann ab sofort die Erweiterungsdeckung individuell nicht mehr angeboten werden. Die bestehenden Verträge, die Grunddeckung für alle Lotsen und die bereits vereinbarten Erweiterungsdeckungen bleiben unverändert aufrecht.

Wer ist gegen den Verlust des Ratings versichert?

Alle ordentlichen AATCA Mitglieder mit fertig abgeschlossener Ausbildung und gültiger Lizenz genießen automatisch den Basisschutz unabhängig einer Gesundheitsprüfung.
Die oben erwähnten Mitglieder sind bis zum Datum ab welchem sie Anspruch auf ÜV haben (egal ob diese angetreten wird oder nicht) versichert, jedoch längstens bis 56.
Um Trittbrettfahrern einen Riegel vorzuschieben ist die LOL jedoch an eine AATCA Mitgliedschaft gebunden. Der Austritt aus dem Verband impliziert somit auch die Kündigung der LOL.

Auszahlungssumme/Kosten

Die AATCA übernimmt den Basisschutz, finanziert durch einen Teil des monatlichen Mitgliedsbeitrags. Sollte ein Mitglied das Rating verlieren, so bekommt dieses bis zum Antritt der Übergangsversorgung (jedoch max. bis 56) einen monatlichen Betrag von € 152,98 (Stand 2019- Wert ist indexangepasst) von der Generali Versicherung AG überwiesen. Dafür werden von der AATCA derzeit € 9,48 monatlich investiert.
Die Idee war, dass der Betrag die verlorenen Nacht-, Samstag- und Sonntagszuschläge ersetzen soll.

Was muss ich bei einem Lizenzverlust veranlassen?  

Eine Kopie des negativen Medicals sowie die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, Kontodaten und E-Mailadresse) an Herrn Ernst Jezek (Generali Versicherung AG, Leiter Unfallversicherung – Leistung , Tel.nr.: +43 1 53401 14501, Fax.nr.: 01 534011-1847, Mail: ernst.jezek@generali.com) faxen oder senden.
Der Verband ist per E-Mail (office@aatca.at) zu informieren, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Wie ist die Vorgehensweise, wenn ich meine Lizenz wiedererlange?

Sollte es sich um einen temporären Ratingverlust handeln, ist die Generali Versicherung AG nach Erhalt des positiven Medicals davon in Kenntnis zu setzen (Kopie des positiven Medicals an Herrn Ernst Jezek (Generali Versicherung AG, Leiter Unfallversicherung – Leistung , Tel.nr.: +43 1 53401 14501, Fax.nr.: 01 534011-1847, Mail: ernst.jezek@generali.com) faxen oder senden.
Unrechtmäßig genossene Versicherungsleistungen müssen zurückgezahlt werden.
Da der Verband die Versicherungsberechtigten an die Generali Versicherung AG meldet, ist auch der Verband zu informieren, damit der Basisschutz wieder aktiviert werden kann.

Prämienrückvergütung bei Leistungsfreiheit (seit 2010)

Endet die vereinbarte Zusatzdeckung mit Erreichen des frühestmöglichen Ruhealters, mit Übertritt in die Übergangsversorgung oder weil der Lotse freiwillig weiter tätig ist, obwohl er bereits die Übergangsversorgung in Anspruch nehmen könnte, so werden 20% aller einbezahlten Prämien gutgeschrieben, falls der Vertrag über die gesamte Laufzeit leistungsfrei war.

Steuerliche Absetzbarkeit

Eine steuerliche Absetzbarkeit ist nur im Rahmen von Sonderausgaben möglich. Die Ausführungen des Leiters für Steuern der Generali AG lauten wie folgt:
Bei der Lizenzverlustversicherung handelt es sich im Grunde um eine freiwillige Kranken/Unfall Versicherung auf Rentenbasis.
Im § 18 EStG 1988 sind erschöpfend die Versicherungen angeführt, deren Prämien als Sonderausgaben absetzbar sind:
..freiwillige Krankenversicherung mit Ausnahme der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähigen Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988),
.. freiwillige Unfallversicherung,
..freiwillige Pensionsversicherung, soweit nicht für die Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden ist,

Diese Beiträge und Versicherungsprämien sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen werden, sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Für diese Verträge besteht keine Mindestbindungsfrist zwischen Versicherungsabschluss und erster Rentenauszahlung.
Besteht die vertragliche Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pensionsablöse in Anspruch zu nehmen, so lässt dies die steuerliche Absetzbarkeit unberührt. Abschließend kann gefolgert werden, dass die Prämien für die Lizenzverlustversicherung als Sonderausgaben angesetzt werden können.

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